Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diplomprüfungsprotokoll
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
Name und Funktion der Mitglieder der Diplomprüfungskommission,
Datum der Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung,
Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Diplomprüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143502
Alte Dokumentnummer
N8199959950L