Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 15 oder 16 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143521
alte Dokumentnummer
N8199959969L