Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Vermittlungs- und Austauschprogramme
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung, die im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege aufgenommen werden (Austauschschüler), sind berechtigt, für die Dauer des Vermittlungs- oder Austauschprogrammes am theoretischen Unterricht und an den Praktika teilzunehmen und die entsprechenden Einzelprüfungen fakultativ abzulegen.
(2)Absatz 2,Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Abs. 1 absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.Der Direktor hat Austauschschülern über die gemäß Absatz eins, absolvierten Unterrichtsfächer, Praktika und Prüfungen eine Bestätigung auszustellen.
(3)Absatz 3,Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Austauschschüler sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Vermittlungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143522
Alte Dokumentnummer
N8199959970L