(1)Absatz eins,Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß § 107 GuKG gelten die §§ 24, 25, 28, 29, 30, 49, sowie § 50 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3.Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß Paragraph 107, GuKG gelten die Paragraphen 24, 25, 28, 29, 30, 49,, sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3,