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§ 69 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 69 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

8. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere gemäß Paragraph 107, GuKG gelten die Paragraphen 24, 25, 28, 29, 30, 49,, sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3,
  2. Absatz 2,Die theoretische Ergänzungsausbildung für Sanitätsunteroffiziere umfaßt insgesamt mindestens 160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Sie ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.
  3. Absatz 3,Im Unterrichtsfach gemäß Ziffer eins, der Anlage 12 ist nach Abschluß der theoretischen Ergänzungsausbildung eine Einzelprüfung abzunehmen.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreicher Absolvierung der Einzelprüfung gemäß Absatz 3, ist eine kommissionelle Prüfung vor der Diplomprüfungskommission in folgenden Sachgebieten abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Pflege auf chirurgischen Stationen mit Berücksichtigung der Urologie und
    2. Ziffer 2
      Pflege bei inneren Erkrankungen und Grundzüge der Pflege bei neurologischen Erkrankungen.
    Ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist berechtigt, bei der kommissionellen Prüfung anwesend zu sein.
  5. Absatz 5,Für die Festsetzung der Prüfungstermine und die Ladung der Mitglieder der Diplomprüfungskommission gilt Paragraph 43, Absatz 6 und 7,
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Sanitätsunteroffizier im Rahmen der kommissionellen Prüfung Fragen zu stellen. Paragraph 48, ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Prüfer ist auf das betreffende Unterrichtsfach beschränkt. Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
  8. Absatz 8,Die Gesamtleistung im Rahmen der kommissionellen Prüfung gemäß Absatz 3, ist mit
    1. Ziffer eins
      „mit Erfolg bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  9. Absatz 9,Über eine mit Erfolg bestandene kommissionelle Prüfung gemäß Absatz 4, hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ein Zeugnis gemäß der Anlage 17 auszustellen. Das Zeugnis ist mit dem Rundsiegel der Schule zu versehen und vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission, vom Direktor und vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter zu unterzeichnen.
  10. Absatz 10,Nach Ausschöpfen aller Wiederholungsmöglichkeiten scheidet ein Sanitätsunteroffizier aus der Ergänzungsausbildung aus.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143523

alte Dokumentnummer

N8199959971L