Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§. 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(3)Absatz 3,Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.
(4)Absatz 4,In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach §. 22, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach Paragraph 22,, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12144007
alte Dokumentnummer
N9187440840L