Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§. 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ueber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.
(2)Absatz 2,Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.
(3)Absatz 3,Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.
(4)Absatz 4,Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in §§. 27-29 bezeichneten Fällen einzugehen.Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in Paragraphen 27 -, 29, bezeichneten Fällen einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12144008
alte Dokumentnummer
N9187440841L