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§ 26 EisBG

Fassungen
ab 02.06.1874 — RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute02.06.1874 RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

02.06.1874RGBl. Nr. 70/1874

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ueber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.
  2. Absatz 2,Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.
  3. Absatz 3,Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.
  4. Absatz 4,Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in Paragraphen 27 -, 29, bezeichneten Fällen einzugehen.

Schlagworte

Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12144008

alte Dokumentnummer

N9187440841L