Rechtstracker.at

§ 27 EisBG

Fassungen
ab 02.06.1874 — RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute02.06.1874 RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

02.06.1874RGBl. Nr. 70/1874

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wird der Besitz der von der Unternehmung erworbenen Grundstücke oder die räumliche Begränzung derselben angefochten, und wird diese Anfechtung nicht durch Vorlage einer von der politischen Behörde über die Besitzeinwirkung ausgestellten Urkunde oder durch eine andere, vollen Glauben dienenden Urkunde über die Rechtmäßigkeit des Besitzes entkräftet, so ist der Unternehmung aufzutragen, die Besitzeinweisung im Expropriationswege zu erwirken.
  2. Absatz 2,Wird jedoch nur die Richtigkeit der zur Bezeichnung der Objecte in den Verzeichnissen und Mappen der Unternehmung gebrauchten Benennung und Zahlen bestritten, so ist eine Prüfung und erforderlichenfalls eine Berichtigung dieser Bezeichnungen vorzunehmen.

Schlagworte

Begrenzung, Objekt

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12144009

alte Dokumentnummer

N9187440842L