Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898 zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940dRGBl. S 868 aus 1898, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 128.Paragraph 128,
Andere Schiffe als die im § 122 bezeichnete können zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet werden, wenn sie einem gewerblichen Betrieb dienen und wenn ihre Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder wenn sie eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 effektiven Pferdestärken haben. Andere Schiffe als die im Paragraph 122, bezeichnete können zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet werden, wenn sie einem gewerblichen Betrieb dienen und wenn ihre Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder wenn sie eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 effektiven Pferdestärken haben.
Zur Anmeldung ist der Eigentümer des Schiffes berechtigt und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, jeder von ihnen selbständig. Auf die Anmeldung und die Eintragung finden die Vorschriften der §§ 124, 125 Anwendung.Zur Anmeldung ist der Eigentümer des Schiffes berechtigt und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, jeder von ihnen selbständig. Auf die Anmeldung und die Eintragung finden die Vorschriften der Paragraphen 124, 125, Anwendung.
Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen der nach Abs. 1 eingetragenen Schiffe sind zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. §§ 126, 127 gelten entsprechend.Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen der nach Absatz eins, eingetragenen Schiffe sind zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. Paragraphen 126, 127, gelten entsprechend.