Rechtstracker.at

§ 128

Fassungen
ab 31.03.1940 — GBlÖ Nr. 44/1940
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128 heute31.03.1940 GBlÖ Nr. 44/1940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868 aus 1898, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

31.03.1940GBlÖ Nr. 44/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 128,

Andere Schiffe als die im Paragraph 122, bezeichnete können zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet werden, wenn sie einem gewerblichen Betrieb dienen und wenn ihre Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen beträgt oder wenn sie eine eigene Triebkraft von wenigstens 50 effektiven Pferdestärken haben.

Zur Anmeldung ist der Eigentümer des Schiffes berechtigt und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, jeder von ihnen selbständig. Auf die Anmeldung und die Eintragung finden die Vorschriften der Paragraphen 124, 125, Anwendung.

Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen der nach Absatz eins, eingetragenen Schiffe sind zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. Paragraphen 126, 127, gelten entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144200

alte Dokumentnummer

N9189832760L