Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898 zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940dRGBl. S 868 aus 1898, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 129.Paragraph 129,
Der Eigentümer eines nach § 128 eingetragenen Schiffes kann die Löschung des Schiffes im Schiffsregister beantragen. Sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Ist das Schiff mit einem eingetragenen Pfandrecht belastet, so bedarf es außerdem der Zustimmung des Berechtigten. Der Eigentümer eines nach Paragraph 128, eingetragenen Schiffes kann die Löschung des Schiffes im Schiffsregister beantragen. Sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Ist das Schiff mit einem eingetragenen Pfandrecht belastet, so bedarf es außerdem der Zustimmung des Berechtigten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144201
alte Dokumentnummer
N9189832761L