Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 83.Paragraph 83,
Wird außer dem Falle des § 82, Nr. 5, das Schiff genötigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegenzubleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei. Wird außer dem Falle des Paragraph 82,, Nr. 5, das Schiff genötigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegenzubleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144155
alte Dokumentnummer
N9189832715L