Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 95.Paragraph 95,
Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hilfeleistung beteiligt, so wird der Berge- oder Hilfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der einzelnen verteilt.
Zur entsprechenden Teilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen angemessenen Teil des Berge- oder Hilfslohnes zu beanspruchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144167
alte Dokumentnummer
N9189832727L