Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 96.Paragraph 96,
Auf Berge- und Hilfslohn hat keinen Anspruch:
wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubnis des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144168
alte Dokumentnummer
N9189832728L