Kurztitel
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
Internationale Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot (Unterzeichnet zu Brüssel am 23. September 1910, von seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert zu Wien am 23. Jänner 1913, die Ratifikationsurkunden hinterlegt zu Brüssel am 1. Februar 1913.)
I. Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
(Übersetzung.)
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
StF: RGBl. Nr. 33/1913
Vertragsparteien
*Argentinien 363/1935 *Australien 363/1935 *Belgien 363/1935 *Brasilien 363/1935 *Dänemark 363/1935 *Deutschland/BRD 363/1935 *Finnland 363/1935 *Frankreich 363/1935 *Griechenland 363/1935 *Italien 363/1935 *Japan 363/1935 *Jugoslawien 363/1935 *Kanada 363/1935 *Mexiko 363/1935 *Neuseeland 363/1935 *Nicaragua 363/1935 *Niederlande 363/1935 *Norwegen 363/1935 *Polen 363/1935 *Portugal 363/1935 *Rumänien 363/1935 *Schweden 363/1935 *Spanien 363/1935 *UdSSR 302/1936 *Ungarn 363/1935 *Uruguay 363/1935 *USA 363/1935 *Vereinigtes Königreich 363/1935*Argentinien 363 aus 1935, *Australien 363 aus 1935, *Belgien 363 aus 1935, *Brasilien 363 aus 1935, *Dänemark 363 aus 1935, *Deutschland/BRD 363 aus 1935, *Finnland 363 aus 1935, *Frankreich 363 aus 1935, *Griechenland 363 aus 1935, *Italien 363 aus 1935, *Japan 363 aus 1935, *Jugoslawien 363 aus 1935, *Kanada 363 aus 1935, *Mexiko 363 aus 1935, *Neuseeland 363 aus 1935, *Nicaragua 363 aus 1935, *Niederlande 363 aus 1935, *Norwegen 363 aus 1935, *Polen 363 aus 1935, *Portugal 363 aus 1935, *Rumänien 363 aus 1935, *Schweden 363 aus 1935, *Spanien 363 aus 1935, *UdSSR 302 aus 1936, *Ungarn 363 aus 1935, *Uruguay 363 aus 1935, *USA 363 aus 1935, *Vereinigtes Königreich 363/1935
Ratifikationstext
Vorstehende Übereinkommen und Protokolle werden mit dem Beifügen kundgemacht, daß den beiden internationalen Übereinkommen vom 23. September 1910 samt Unterzeichnungsprotokoll die beiden Häuser des Reichsrates die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt haben.
Wien 26. Februar 1913.
Präambel/Promulgationsklausel
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn, für Österreich und für Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexico; der Präsident der Republik Nicaragua; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; Seine Majestät der König von Schweden; der Präsident der Republik Uruguay
haben in der Überzeugung, daß es nützlich sei, gemeinsam bestimmte einheitliche Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen festzusetzen, beschlossen, ein Übereinkommen zu diesem Zwecke abzuschließen und haben demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, hiezu in gehöriger Form ermächtigt, vereinbart haben, wie folgt:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Unterzeichnungsprotokoll = Anlage 1
IV. Protokoll = Anlage 2
V. Protokoll = Anlage 3