Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
Die Kosten der laufenden Erhaltungsarbeiten gehen zu Lasten der in Betracht kommenden Uferstaaten.
Vermag jedoch der Staat, der diese Arbeiten ausführt, nachzuweisen, daß die ihm aus der Erhaltung der Schiffahrtsrinne erwachsenden Ausgaben jene Ausgaben nennenswert übersteigen, welche die Befriedigung der eigenen Verkehrsbedürfnisse erfordern würde, so kann er an die Kommission das Begehren stellen, diese Ausgaben in billiger Weise zwischen ihm und den an der Ausführung dieser Arbeiten unmittelbar interessierten Uferstaaten aufzuteilen. In diesem Falle wird die Kommission den Anteil, den jeder Staat beizutragen hat, festsetzen und die Art seiner Entrichtung sicherstellen.
Übernimmt die Kommission selbst die Ausführung von Erhaltungsarbeiten innerhalb der Grenzen eines Staates, so wird sie von diesem Staate jenen Betrag an Aufwendungen einheben, der diesem Staate zur Last fällt.