Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XVI.Artikel römisch sechzehn.
Der Staat, der die Ausführung von eigentlichen Verbesserungsarbeiten und von Arbeiten übernommen hat, welche die Erhaltung von Verbesserungsarbeiten von besonderer Bedeutung zum Gegenstande haben, kann von der Kommission ermächtigt werden, die Kosten dieser Arbeiten durch Einhebung von Schiffahrtsabgaben zu bedecken.
Führt die Kommission Arbeiten dieser Art selbst aus, so kann sie ihre Aufwendungen durch Einhebung von Abgaben bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004577