Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XXX.Artikel römisch 30 .
Die hiezu gehörig berufenen Beamten der Kommission werden jede Übertretung der Schiffahrts- und Strompolizeiordnung den zuständigen Ortsbehörden anzeigen, die gehalten sind, die geeigneten Strafmaßnahmen anzuwenden und der Kommission das Ergebnis der über die vorgebrachte Beschwerde durchgeführten Amtshandlung mitzuteilen.
Jeder Uferstaat wird der Kommission die Amtsstellen bezeichnen, die damit betraut sind, in erster Instanz und im Berufungsverfahren über die im vorangehenden Artikel erwähnten Übertretungen zu erkennen. Vor diesen Amtsstellen, deren Sitz so nahe als möglich am Strome gelegen sein soll, wird der Beamte der Kommission, der die Anzeige erstattet hat, gegebenenfalls gehört werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004591