Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XXXI.Artikel römisch 31 .
In Rechtsstreitigkeiten, welche die Schiffahrt auf der Donau betreffen und vor den Gerichten eines Uferstaates anhängig gemacht worden sind, darf von Ausländern auf Grund ihrer Staatszugehörigkeit oder auf Grund des Umstandes, daß sie in dem Lande, in dem das Gericht seinen Sitz hat, keinen Aufenthaltsort oder Wohnsitz haben, oder dortselbst kein Vermögen besitzen, eine cautio judicatum solvi nicht gefordert werden.
Der Kapitän oder Schiffsführer darf an der Fortsetzung seiner Reise aus dem Titel eines gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nicht gehindert werden, sobald er die vom Richter für den Streitgegenstand festgesetzte Sicherstellung hinterlegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004592