Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 706/1922Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel XXXII.Artikel römisch 32 .
Zu dem Zwecke, um die Schiffahrtsverhältnisse in dem zwischen Turn-Severin und Moldova gelegenen, Eiserne-Tor und Kataraktenstrecke genannten Donauabschnitte aufrechtzuerhalten und zu verbessern, werden im Einvernehmen zwischen den Uferstaaten dieses Abschnittes und der internationalen Kommission technische und administrative Sonderdienste eingerichtet werden, die ihren Zentralsitz in Orsova haben werden, ohne daß hiedurch der Einrichtung von Hilfsdiensten vorgegriffen werden soll, die im Bedarfsfall an anderen Orten dieses Stromabschnittes ins Leben gerufen werden können. Von den Lotsen abgesehen, die den Angehörigen aller Nationen entnommen werden können, wird das Personal dieser Dienste von den beiden Uferstaaten des Stromabschnittes beigestellt und ernannt werden; es wird der Leitung der Vorstände dieser Dienste unterstellt sein, die von denselben Staaten zu bezeichnen und von der internationalen Kommission zu bestätigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40004593