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Art. 7

Fassungen
ab 13.02.1924 — BGBl. Nr. 429/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.02.1924 BGBl. Nr. 429/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.02.1924BGBl. Nr. 429/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7.

Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

10011200

Dokumentnummer

NOR40040345

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/429/A7/NOR40040345