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Art. 8

Fassungen
ab 13.02.1924 — BGBl. Nr. 429/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute13.02.1924 BGBl. Nr. 429/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

13.02.1924BGBl. Nr. 429/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 8.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt. Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung. Sie läßt, soweit nicht andere Abmachungen entgegenstehen, Verbindlichkeiten aus einem Bauprogramm unberührt, die vor der Kündigung eingegangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

10011200

Dokumentnummer

NOR40040346

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/429/A8/NOR40040346