Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
(1)Absatz eins,Zur Verwaltung des Fonds steht dem Amt ein Beirat von fünf Mitgliedern zur Seite, die alljährlich aus der Mitte des Nationalrates gewählt werden (§ 20, Absatz 1, B. F. G.).Zur Verwaltung des Fonds steht dem Amt ein Beirat von fünf Mitgliedern zur Seite, die alljährlich aus der Mitte des Nationalrates gewählt werden (Paragraph 20,, Absatz 1, B. F. G.).
(2)Absatz 2,Dem Beirate sind alle Kreditansuchen unter Angabe der vom Bundes-Wohn- und Siedlungsamt in Aussicht genommenen Erledigungen rechtzeitig zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen. Die Zustimmung des Beirates ist erforderlich, wenn:
im Falle der Beitragsleistung aus dem Fonds einer Gemeinde das Ausmaß der Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abweichend von der Regel des § 9, Absatz 1, B. F. G. festgesetzt,im Falle der Beitragsleistung aus dem Fonds einer Gemeinde das Ausmaß der Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abweichend von der Regel des Paragraph 9,, Absatz 1, B. F. G. festgesetzt,
entgegen der Bestimmung des § 8 B. F. G. eine Gemeinde von der Beitragsleistung befreit,entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, B. F. G. eine Gemeinde von der Beitragsleistung befreit,
das im § 9, Absatz 2, B. F. G. im Verhältnisse zur Höhe eines Gemeindefonds bezeichnete Ausmaß der Fondshilfe überschritten,das im Paragraph 9,, Absatz 2, B. F. G. im Verhältnisse zur Höhe eines Gemeindefonds bezeichnete Ausmaß der Fondshilfe überschritten,
die Fondshilfe unter der Voraussetzung des § 9, Absatz 3, B. F. G. abgelehnt werden soll.die Fondshilfe unter der Voraussetzung des Paragraph 9,, Absatz 3, B. F. G. abgelehnt werden soll.
(3)Absatz 3,Dem Beirate sind alle Durchführungsverordnungen zum Vollzuge des Bundesfondsgesetzes zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Im übrigen bestimmt der Vorstand des Amtes, welche Fragen von grundlegender Bedeutung dem Beirate zur Äußerung vorzulegen sind. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, auch über andere ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten von Seite des Amtes Aufklärungen zu verlangen.
(5)Absatz 5,Dem Vorstande des Amtes steht es zu, den Zusammentritt des Beirates zu verlangen, wenn dessen Zustimmung notwendig ist oder dessen gutächtliche Äußerung geboten erscheint. Tritt der Beirat demungeachtet nicht zusammen, so kann das Amt im Falle der besonderen Dringlichkeit auch die der Zustimmung und gutächtlichen Äußerung des Beirates vorbehaltenen Angelegenheiten (Absatz 2 und 3) selbständig erledigen, hat jedoch nachträglich die Genehmigung des Beirates einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144245
Alte Dokumentnummer
N9192537422L