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Art. 3

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 323.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 3.

Der Beirat.

  1. Absatz eins,Zur Verwaltung des Fonds steht dem Amt ein Beirat von fünf Mitgliedern zur Seite, die alljährlich aus der Mitte des Nationalrates gewählt werden (Paragraph 20,, Absatz 1, B. F. G.).
  2. Absatz 2,Dem Beirate sind alle Kreditansuchen unter Angabe der vom Bundes-Wohn- und Siedlungsamt in Aussicht genommenen Erledigungen rechtzeitig zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen. Die Zustimmung des Beirates ist erforderlich, wenn:
    1. Litera a
      im Falle der Beitragsleistung aus dem Fonds einer Gemeinde das Ausmaß der Kredithilfe des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abweichend von der Regel des Paragraph 9,, Absatz 1, B. F. G. festgesetzt,
    2. Litera b
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, B. F. G. eine Gemeinde von der Beitragsleistung befreit,
    3. Litera c
      das im Paragraph 9,, Absatz 2, B. F. G. im Verhältnisse zur Höhe eines Gemeindefonds bezeichnete Ausmaß der Fondshilfe überschritten,
    4. Litera d
      die Fondshilfe unter der Voraussetzung des Paragraph 9,, Absatz 3, B. F. G. abgelehnt werden soll.
  3. Absatz 3,Dem Beirate sind alle Durchführungsverordnungen zum Vollzuge des Bundesfondsgesetzes zur gutächtlichen Äußerung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Im übrigen bestimmt der Vorstand des Amtes, welche Fragen von grundlegender Bedeutung dem Beirate zur Äußerung vorzulegen sind. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, auch über andere ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten von Seite des Amtes Aufklärungen zu verlangen.
  5. Absatz 5,Dem Vorstande des Amtes steht es zu, den Zusammentritt des Beirates zu verlangen, wenn dessen Zustimmung notwendig ist oder dessen gutächtliche Äußerung geboten erscheint. Tritt der Beirat demungeachtet nicht zusammen, so kann das Amt im Falle der besonderen Dringlichkeit auch die der Zustimmung und gutächtlichen Äußerung des Beirates vorbehaltenen Angelegenheiten (Absatz 2 und 3) selbständig erledigen, hat jedoch nachträglich die Genehmigung des Beirates einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144245

Alte Dokumentnummer

N9192537422L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A3/NOR12144245