Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
Artikel 36.
(1)Absatz eins,Auszahlungen auf Rechnung eines vom Fonds gewährten oder von ihm verbürgten Darlehens dürfen in der Regel nur auf Grund einer Schätzung (Artikel 33), und zwar in nachstehender Weise erfolgen:
vor Beginn des Baues zum Ankaufe des Baugrundes und von Baustoffen, jedoch nur bis zur Hälfte des Kaufpreises für den Baugrund und nur bis zu einem Viertel des vorläufig ermittelten Darlehens (Artikel 33) und weiters unter Bedachtnahme auf die Einschränkung des Artikels 31, Absatz 4, zweiter Satz;
weiters nach Maßgabe des Baufortschrittes einschließlich des Ankaufes notwendiger Baustoffe bis zur Gesamthöhe von 90 Prozent des vorläufig ermittelten Darlehens (Artikel 33);
der Rest nach Fertigstellung des Baues auf Grund der Schlußschätzung und der endgültig bestimmten Höhe des Darlehens (Artikel 33).
(2)Absatz 2,Die Auszahlung von Zinsen- und Tilgungsraten, Annuitätenzuschüssen, Beitragsleistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Eigenkapitals und von Zuschüssen zur Ergänzung der Eigenmittel erfolgt in der Regel erst nach der Schlußschätzung und nach Erteilung des Benützungskonsenses (Artikel 33, Absatz 6).
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12144278
Alte Dokumentnummer
N9192537455L