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Art. 38

Fassungen
23.06.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3823.06.192531.12.2009 BGBl. Nr. 187/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

23.06.1925BGBl. Nr. 187/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Artikel 38.

Erwerbung von Liegenschaften und Forderungen durch den Fonds.

  1. Absatz eins,Das Amt ist ermächtigt, namens des Fonds, um ihn vor Verlusten zu schützen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Liegenschaften zu erwerben, auf denen im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Lasten zugunsten des Fonds grundbücherlich sichergestellt sind (Artikel 34, römisch eins), ferner Forderungen zu erwerben, für die der Fonds die Bürgschaft oder die Verpflichtung zur Leistung von Annuitätenzuschüssen übernommen hat.
  2. Absatz 2,Das Amt kann eine solche Liegenschaft insbesondere dann erwerben, wenn sich dies bei verbürgten Darlehen oder bei Darlehen mit Annuitätenzuschüssen im Verhältnisse zu den auf Grund der übernommenen Verpflichtungen notwendigen Zahlungen, bei unmittelbaren

Darlehen im Verhältnisse zu dem voraussichtlichen Verlust als wirtschaftlich nützlich erweist.

  1. Absatz 3,Das Amt kann auch ohne die im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Liegenschaften einer gemeinnützigen Bau(Siedlungs)vereinigung, insbesondere im Falle der Liquidierung einer solchen, erwerben.
  2. Absatz 4,Solche namens des Fonds erworbene Liegenschaften kann das Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jederzeit verwerten.
  3. Absatz 5,Forderungen gemäß Absatz 1 kann das Amt insbesondere dann erwerben, wenn bereits durch längere Zeit Zahlungen auf Grund der Bürgschaft geleistet werden mußten und sich die Übernahme der Forderungen im Verhältnisse zu den voraussichtlich notwendigen künftigen Zahlungen als wirtschaftlich nützlich erweist.

Schlagworte

Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144280

Alte Dokumentnummer

N9192537457L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/187/A38/NOR12144280