Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.07.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 210/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.07.192531.12.2009 BGBl. Nr. 210/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.07.1925BGBl. Nr. 210/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,

Text

Verfahren.

Paragraph 4, (1) Die Partei, welche die Gebührenbefreiung in Anspruch nimmt, hat um die Feststellung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei der Finanzbehörde römisch eins. Instanz (Gebührenbemessungsamt, Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt in Wien) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der über das Rechtsgeschäft errichteten oder der grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde und unter Anschluß der im Paragraph 3,, Absatz 2, Pkt. römisch vier, angeführten Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes einzuschreiten. Handelt es sich um die Anerkennung der Gebührenbefreiung für eine grundbücherliche Eintragung, so kann die Vorlage einer Abschrift der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde unterbleiben, wenn eine solche Abschrift dem Grundbuchsgesuche mit der Bestimmung für die Gebührenbemessungsbehörde angeschlossen wurde.

  1. Absatz 2,Das Gesuch ist, falls es nicht mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder der Urkunde zur Gebührenbemessung (Paragraph 44, des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, in der Fassung des Artikels 23, Absatz 1, der Gebühren- und Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924, B. G. Bl. Nr. 286) verbunden wird, spätestens vor Ablauf der Frist zum Rekurse gegen die Gebührenbemessung zu überreichen. Ist die Frist am Tage der Kundmachung dieser Verordnung bereits abgelaufen, so ist das Ansuchen binnen drei Monaten nach dem Tage dieser Kundmachung einzubringen.
  2. Absatz 3,Die Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes kann, wenn sie der Partei nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, binnen längstens einem halben Jahre nach Einbringung des Gesuches nachgetragen werden.

Schlagworte

Zentraltaxamt, RGBl. Nr. 50/1850, BGBl. Nr. 286/1924

Gesetzesnummer

10011203

Dokumentnummer

NOR12144294

Alte Dokumentnummer

N9192541108L