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§ 5

Fassungen
09.07.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 210/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.07.192531.12.2009 BGBl. Nr. 210/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.07.1925BGBl. Nr. 210/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,

Text

Verwirkung der Befreiung von der

Skala- oder Prozentualgebühr.

Paragraph 5, (1) Die Befreiung von der Skala- oder Prozentualgebühr wird in nachstehenden Fällen verwirkt:

  1. Ziffer eins
    Wenn und insoweit innerhalb zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte, in welchem die Gebührenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten wäre,
    1. Litera a
      die zu dem begünstigten Zwecke geleistete Fondshilfe entzogen (gekündigt) wird, oder
    2. Litera b
      jene Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen, wegen deren Errichtung oder Sicherung die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, ihrem Zweck entzogen werden; oder
    3. Litera c
      die Partei, zu deren Gunsten die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, die fernere Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (Paragraph 3,, Absatz 2, Pkt. römisch drei, dieser Verordnung, Artikel 43 des Fondsstatutes) ablehnt oder sich dieser Überwachung entzieht, oder
    4. Litera d
      der gemeinnützigen Bauvereinigung, zu deren Gunsten die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, der Charakter der Gemeinnützigkeit aberkannt wird (Artikel 45 des Fondsstatutes);
  2. Ziffer 2
    Bei Rechtsgeschäften (Urkunden, grundbücherlichen Eintragungen),
die den Bau von Kleinwohnungen, den Erwerb hiezu bestimmter Grundstücke, den Erwerb von zu Kleinwohnungen umzugestaltenden oder umzubauenden Häusern, die Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen und den Erwerb hiezu bestimmter Grundstücke zum Gegenstande haben, wenn binnen drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte, in welchem die Gebührenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten wäre, Gebäude mit Kleinwohnungen noch nicht benützbar hergestellt oder Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen noch nicht errichtet sind.
Die die Verwirkung begründenden Umstände sind binnen 14 Tagen nach ihrem Eintritte von demjenigen, dem die Gebührenbefreiung zugute kam, oder seinem Rechtsnachfolger der Finanzbehörde römisch eins. Instanz anzuzeigen.
Im Falle der Verwirkung der Gebührenbefreiung ist die gesetzliche Gebühr im einfachen zu entrichten. Wurde die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so ist die gesetzliche Gebühr im dreibis zehnfachen Ausmaße einzuheben.

Schlagworte

Skalagebühr, Wohnsiedlung

Gesetzesnummer

10011203

Dokumentnummer

NOR12144295

Alte Dokumentnummer

N9192541109L