Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. § 11.Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,
Text
Verfahren.
§ 4. (1) Die Partei, welche die Gebührenbefreiung in Anspruch nimmt, hat um die Feststellung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei der Finanzbehörde I. Instanz (Gebührenbemessungsamt, Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt in Wien) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der über das Rechtsgeschäft errichteten oder der grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde und unter Anschluß der im § 3, Absatz 2, Pkt. IV, angeführten Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes einzuschreiten. Handelt es sich um die Anerkennung der Gebührenbefreiung für eine grundbücherliche Eintragung, so kann die Vorlage einer Abschrift der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde unterbleiben, wenn eine solche Abschrift dem Grundbuchsgesuche mit der Bestimmung für die Gebührenbemessungsbehörde angeschlossen wurde.Paragraph 4, (1) Die Partei, welche die Gebührenbefreiung in Anspruch nimmt, hat um die Feststellung der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei der Finanzbehörde römisch eins. Instanz (Gebührenbemessungsamt, Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt in Wien) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der über das Rechtsgeschäft errichteten oder der grundbücherlichen Eintragung zugrunde liegenden Urkunde und unter Anschluß der im Paragraph 3,, Absatz 2, Pkt. römisch vier, angeführten Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes einzuschreiten. Handelt es sich um die Anerkennung der Gebührenbefreiung für eine grundbücherliche Eintragung, so kann die Vorlage einer Abschrift der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde unterbleiben, wenn eine solche Abschrift dem Grundbuchsgesuche mit der Bestimmung für die Gebührenbemessungsbehörde angeschlossen wurde.
(2)Absatz 2,Das Gesuch ist, falls es nicht mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder der Urkunde zur Gebührenbemessung (§ 44 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, in der Fassung des Artikels 23, Absatz 1, der Gebühren- und Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924, B. G. Bl. Nr. 286) verbunden wird, spätestens vor Ablauf der Frist zum Rekurse gegen die Gebührenbemessung zu überreichen. Ist die Frist am Tage der Kundmachung dieser Verordnung bereits abgelaufen, so ist das Ansuchen binnen drei Monaten nach dem Tage dieser Kundmachung einzubringen.Das Gesuch ist, falls es nicht mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder der Urkunde zur Gebührenbemessung (Paragraph 44, des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R. G. Bl. Nr. 50, in der Fassung des Artikels 23, Absatz 1, der Gebühren- und Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924, B. G. Bl. Nr. 286) verbunden wird, spätestens vor Ablauf der Frist zum Rekurse gegen die Gebührenbemessung zu überreichen. Ist die Frist am Tage der Kundmachung dieser Verordnung bereits abgelaufen, so ist das Ansuchen binnen drei Monaten nach dem Tage dieser Kundmachung einzubringen.
(3)Absatz 3,Die Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes kann, wenn sie der Partei nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, binnen längstens einem halben Jahre nach Einbringung des Gesuches nachgetragen werden.
Dokumentnummer
NOR12144294
Alte Dokumentnummer
N9192541108L