Kurztitel
Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. § 11.Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,
Text
Verwirkung der Befreiung von der
Skala- oder Prozentualgebühr.
§ 5. (1) Die Befreiung von der Skala- oder Prozentualgebühr wird in nachstehenden Fällen verwirkt:Paragraph 5, (1) Die Befreiung von der Skala- oder Prozentualgebühr wird in nachstehenden Fällen verwirkt:
Wenn und insoweit innerhalb zehn Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte, in welchem die Gebührenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten wäre,
die zu dem begünstigten Zwecke geleistete Fondshilfe entzogen (gekündigt) wird, oder
jene Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen, wegen deren Errichtung oder Sicherung die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, ihrem Zweck entzogen werden; oder
die Partei, zu deren Gunsten die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, die fernere Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (§ 3, Absatz 2, Pkt. III, dieser Verordnung, Artikel 43 des Fondsstatutes) ablehnt oder sich dieser Überwachung entzieht, oderdie Partei, zu deren Gunsten die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, die fernere Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (Paragraph 3,, Absatz 2, Pkt. römisch drei, dieser Verordnung, Artikel 43 des Fondsstatutes) ablehnt oder sich dieser Überwachung entzieht, oder
der gemeinnützigen Bauvereinigung, zu deren Gunsten die Gebührenbefreiung anerkannt worden ist, der Charakter der Gemeinnützigkeit aberkannt wird (Artikel 45 des Fondsstatutes);
Bei Rechtsgeschäften (Urkunden, grundbücherlichen Eintragungen),
die den Bau von Kleinwohnungen, den Erwerb hiezu bestimmter Grundstücke, den Erwerb von zu Kleinwohnungen umzugestaltenden oder umzubauenden Häusern, die Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen und den Erwerb hiezu bestimmter Grundstücke zum Gegenstande haben, wenn binnen drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkte, in welchem die Gebührenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten wäre, Gebäude mit Kleinwohnungen noch nicht benützbar hergestellt oder Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen noch nicht errichtet sind.
Die die Verwirkung begründenden Umstände sind binnen 14 Tagen nach ihrem Eintritte von demjenigen, dem die Gebührenbefreiung zugute kam, oder seinem Rechtsnachfolger der Finanzbehörde I. Instanz anzuzeigen.Die die Verwirkung begründenden Umstände sind binnen 14 Tagen nach ihrem Eintritte von demjenigen, dem die Gebührenbefreiung zugute kam, oder seinem Rechtsnachfolger der Finanzbehörde römisch eins. Instanz anzuzeigen.
Im Falle der Verwirkung der Gebührenbefreiung ist die gesetzliche Gebühr im einfachen zu entrichten. Wurde die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, so ist die gesetzliche Gebühr im dreibis zehnfachen Ausmaße einzuheben.
Schlagworte
Skalagebühr, Wohnsiedlung