Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
98/01 Wohnbauförderung
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. § 11.Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,
Text
Schlußbestimmungen.
§ 6. (Anm.: Richtig: § 8.) Die Finanzbehörden I. Instanz haben das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt von jeder auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Anerkennung der Befreiung von einer Skala- oder Prozentualgebühr oder vom Gebührenäquivalente durch Übersendung einer Abschrift des die Anerkennung aussprechenden Bescheides zu verständigen. Paragraph 6, Anmerkung, Richtig: Paragraph 8,) Die Finanzbehörden römisch eins. Instanz haben das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt von jeder auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Anerkennung der Befreiung von einer Skala- oder Prozentualgebühr oder vom Gebührenäquivalente durch Übersendung einer Abschrift des die Anerkennung aussprechenden Bescheides zu verständigen.
Dokumentnummer
NOR12144298
Alte Dokumentnummer
N9192541112L