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Art. 10

Fassungen
ab 03.10.1927 — BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute03.10.1927 BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

03.10.1927BGBl. Nr. 258/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 10. Vom 1. Oktober 1926 ab kann jeder Staat, der zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, sowie jeder Staat, der mit einem dieser Staaten eine gemeinsame Grenze hat, dem Übereinkommen beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariates zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Gesetzesnummer

10011205

Dokumentnummer

NOR12144316

Alte Dokumentnummer

N9192741203L