Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1927Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 11. Staaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, können, sofern sie es wünschen, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der französischen Regierung einreichen, welche diese Urkunden in ihren Archiven aufbewahren und eine Abschrift dem Generalsekretär des Völkerbundes zustellen wird. Dieser hat den Empfang dieser Mitteilungen allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Dokumentnummer
NOR12144317
Alte Dokumentnummer
N9192741204L