Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1927Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 12. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingange der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes.
In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsstaat Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Gemäß den Bestimmungen im Artikel 18 des Völkerbundvertrages hat der Generalsekretär das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12144318
Alte Dokumentnummer
N9192741205L