Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1927Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 13. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind, oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes sowie jedem Staat, welcher zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.
Dokumentnummer
NOR12144319
Alte Dokumentnummer
N9192741206L