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Art. 13

Fassungen
ab 03.10.1927 — BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute03.10.1927 BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

03.10.1927BGBl. Nr. 258/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 13. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind, oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes sowie jedem Staat, welcher zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.

Gesetzesnummer

10011205

Dokumentnummer

NOR12144319

Alte Dokumentnummer

N9192741206L