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Art. 14

Fassungen
ab 03.10.1927 — BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute03.10.1927 BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

03.10.1927BGBl. Nr. 258/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 14. Das Übereinkommen kann von jedem der Vertragsstaaten nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage des Inkrafttretens für diesen Staat an gerechnet, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer schriftlichen Erklärung, die entweder an den Generalsekretär des Völkerbundes, oder, soweit es sich um Staaten handelt, die von der im Artikel 11 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, an die französische Regierung zu richten ist, die eine Abschrift dem Generalsekretär des Völkerbundes übermitteln wird. Eine Abschrift dieser Erklärung unter Angabe des Tages ihres Einganges ist vom Generalsekretär allen übrigen Vertragsstaaten zu übermitteln.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Einganges beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für den kündigenden Staat Rechtswirkung.

Gesetzesnummer

10011205

Dokumentnummer

NOR12144320

Alte Dokumentnummer

N9192741207L