Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1927Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 15. Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten verlangt werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, den 27. November 1925 in einer einzigen Ausfertigung, die beim Völkerbundsekretariat hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.
Unter Inanspruchnahme der Berechtigung aus Punkt IV des UnterzeichnungsprotokollesUnter Inanspruchnahme der Berechtigung aus Punkt römisch vier des Unterzeichnungsprotokolles
Dokumentnummer
NOR12144321
Alte Dokumentnummer
N9192741208L