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Art. 4

Fassungen
ab 03.10.1927 — BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.10.1927 BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.10.1927BGBl. Nr. 258/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 4. Kein Vertragsstaat kann die Nacheichung verlangen, es sei denn, daß am Schiffe große Ausbesserungen, bedeutende Umbauten oder Veränderungen der äußeren oder inneren Abmessungen vorgenommen worden sind, oder wenn der Eichschein vor mehr als zehn Jahren ausgestellt worden ist. Diese Nacheichung kann nur auf Grund der allgemein gültigen Verwaltungsvorschriften ausgeführt werden.

Hält es ein Vertragsstaat für erforderlich, die Angaben des Eichscheines auf eigene Kosten nachzuprüfen, so darf sich diese Nachprüfung bei beladenen Schiffen nur auf die äußeren Abmessungen erstrecken.

Gesetzesnummer

10011205

Dokumentnummer

NOR12144310

Alte Dokumentnummer

N9192741197L