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Art. 5

Fassungen
ab 03.10.1927 — BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute03.10.1927 BGBl. Nr. 258/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

03.10.1927BGBl. Nr. 258/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5. Das zuständige Ministerium eines jeden Vertragsstaates teilt der zuständigen Behörde des beteiligten anderen Vertragsstaates vierteljährlich mit:

  1. Ziffer eins
    das Verzeichnis der durch seine Eichämter nachgeeichten Schiffe, deren letzte Eichung durch die Behörde des betreffenden anderen Vertragsstaates vorgenommen worden war; diesem Verzeichnis sind die bei der Nacheichung eingezogenen Eichscheine beizufügen;
  2. Ziffer 2
    das Verzeichnis der Schiffe, deren letzter Eichschein in dem betreffenden anderen Vertragsstaat eingetragen ist, und deren Name oder Devise gewechselt hat.
Die Verzeichnisse werden nach den der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügten Formularen Nr. römisch eins und römisch zwei aufgestellt.
Wenn es sich darum handelt, dringende Auskünfte einzuziehen, so können die zuständigen Behörden der verschiedenen Vertragsstaaten sich unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.
Zu diesem Zwecke teilen sich die Vertragsstaaten gegenseitig ein Verzeichnis ihrer verschiedenen Eichämter, deren Unterscheidungsbuchstaben und Unterscheidungsnummern und die Stellung der sie leitenden Beamten mit. Dieses Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu halten.

Gesetzesnummer

10011205

Dokumentnummer

NOR12144311

Alte Dokumentnummer

N9192741198L