Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1927Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 6. Wenn in einem der Vertragsstaaten ein geeichtes Schiff zugrunde gehen sollte, benachrichtigt die zuständige Stelle dieses Staates innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten von dem Tage ab gerechnet, an dem sie den Tatbestand festgestellt hat, die beteiligte Registerbehörde, der, wenn möglich, der Eichschein zurückzusenden ist.
Dokumentnummer
NOR12144312
Alte Dokumentnummer
N9192741199L