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Art. 7

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 56/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7.

Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 9 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40056904

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/56/A7/NOR40056904