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Art. 8

Fassungen
ab 20.04.1927 — BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute20.04.1927 BGBl. Nr. 56/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

20.04.1927BGBl. Nr. 56/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 8.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022

Gesetzesnummer

10011206

Dokumentnummer

NOR40056905

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/56/A8/NOR40056905