Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
I. Wohnbauförderungsverordnungrömisch eins. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 1. Wohnungsnot.Paragraph eins, Wohnungsnot.
Voraussetzung der Wohnbauförderung in einem bestimmten Orte ist, daß in diesem Orte oder in dessen Umgebung Wohnungsnot herrscht. Wohnungsnot im Sinne des Gesetzes besteht, wenn in einem Orte der Bedarf nach Klein- oder Mittelwohnungen zufolge mehrjähriger Beobachtung des Wohnungsmarktes dauernd keine Befriedigung findet, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Orte städtischen oder ländlichen Charakters handelt.
Dokumentnummer
NOR12144358
Alte Dokumentnummer
N9192941256L