Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.07.1929 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 240/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.07.192931.12.1999 BGBl. Nr. 240/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Wohnbauförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.07.1929BGBl. Nr. 240/1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph eins, Wohnungsnot.

Voraussetzung der Wohnbauförderung in einem bestimmten Orte ist, daß in diesem Orte oder in dessen Umgebung Wohnungsnot herrscht. Wohnungsnot im Sinne des Gesetzes besteht, wenn in einem Orte der Bedarf nach Klein- oder Mittelwohnungen zufolge mehrjähriger Beobachtung des Wohnungsmarktes dauernd keine Befriedigung findet, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Orte städtischen oder ländlichen Charakters handelt.

Schlagworte

Kleinwohnung

Gesetzesnummer

10011208

Dokumentnummer

NOR12144358

Alte Dokumentnummer

N9192941256L