Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
25.10.1929 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 225.10.192931.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch eins. Wohnbauförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.10.1929

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 2, Beginn der Bauführung.

  1. Absatz eins,Als Beginn der Bauführung hat der Beginn der Fundierung und, wo eine solche nicht erfolgt, der Beginn der Aufführung der neuen Baulichkeit selbst zu gelten. Bloße Erdarbeiten bleiben außer Betracht, desgleichen bei Bauführungen auf früher verbautem Grunde die Demolierungsarbeiten.
  2. Absatz 2,Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Gesuches um Zusage von Bundeszuschüssen begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, daß es sich um besonders berücksichtigungswürdige Fälle handelt und der Bau in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1929 begonnen wurde.

Gesetzesnummer

10011208

Dokumentnummer

NOR12144359

Alte Dokumentnummer

N9192941257L