Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationswegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1929 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abgeltung, Ausgleich und Entschädigung
§ 6a. (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß § 1 Abs. 3 belasteten Liegenschaft ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.Paragraph 6 a, (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß Paragraph eins, Absatz 3, belasteten Liegenschaft ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
(2)Absatz 2,Der gemäß § 1a Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.Der gemäß Paragraph eins a, Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.
(3)Absatz 3,Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß § 1 Abs. 5 belasteten Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen.Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 5, belasteten Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen.
Dokumentnummer
NOR12157378
Alte Dokumentnummer
N9199711038I