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Art. 4

Fassungen
ab 26.02.1935 — BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.02.1935 BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.02.1935BGBl. II Nr. 122/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 4.

Die Lagerhäuser von Triest werden auf Verlangen der österreichischen Regierung der Verpachtung eines geeigneten ungedeckten Geländes im Hafen Emanuel Filibert Herzog von Aosta zu den für ungedecktes Hafengelände geltenden Gebührensätzen zustimmen, um dieses Gelände der Verwendung als Kohlenlagerplatz, sei es für Bunkerkohle für österreichische Schiffe, sei es für die Betriebskohle der Österreichischen Bundesbahnen, sei es für nach Österreich gehende Kohle dritter Bezieher, die von der österreichischen Regierung namhaft gemacht werden, zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004276