Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 4.
Die Lagerhäuser von Triest werden auf Verlangen der österreichischen Regierung der Verpachtung eines geeigneten ungedeckten Geländes im Hafen Emanuel Filibert Herzog von Aosta zu den für ungedecktes Hafengelände geltenden Gebührensätzen zustimmen, um dieses Gelände der Verwendung als Kohlenlagerplatz, sei es für Bunkerkohle für österreichische Schiffe, sei es für die Betriebskohle der Österreichischen Bundesbahnen, sei es für nach Österreich gehende Kohle dritter Bezieher, die von der österreichischen Regierung namhaft gemacht werden, zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40004276