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Art. 5

Fassungen
ab 26.02.1935 — BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.02.1935 BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.02.1935BGBl. II Nr. 122/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5.

Für die Manipulation und die vorübergehende Einlagerung von Massengütern österreichischer Bestimmung oder Herkunft werden die Lagerhäuser von Triest auf Ersuchen der Interessenten und einvernehmlich mit diesen geeignete und genügend große Hangars oder Teile von solchen und ungedeckte Plätze im Bereiche der Freihäfen von Triest gegen Bezahlung eines herabgesetzten monatlichen Pachtzinses zur Verfügung stellen.

Die Interessenten werden das diesbezügliche Ansuchen den Lagerhäusern entweder direkt oder durch das österreichische Generalkonsulat in Triest rechtzeitig vorzulegen haben.

Die genannten Hangars dürfen nicht als dauernde Lagerplätze, sondern nur für die Manipulation, Sortierung, Musterziehung oder Lagerung in der den Usancen und Vorschriften der Lagerhäuser von Triest entsprechenden Höchstdauer verwendet werden. Die Manipulationen in den Hangars müssen vom Personal der Lagerhäuser durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004277