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Art. 6

Fassungen
ab 26.02.1935 — BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.02.1935 BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.02.1935BGBl. II Nr. 122/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 6.

Zwecks Schaffung ständiger Lagerplätze für Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung werden die Lagerhäuser auf Ersuchen der Interessenten im Bereiche der Freihäfen von Triest geeignete und genügend große Magazine oder Teile von solchen gegen Entrichtung eines ermäßigten Jahresmietzinses zur Verfügung stellen.

Um die Schaffung der ständigen Lagerplätze zu erleichtern, werden die Lagerhäuser die Lösch-, Überführungs-, Einlagerungs- oder Auslagerungsarbeiten zu ermäßigten Pauschalsätzen übernehmen.

Schlagworte

Löscharbeit, Überführungsarbeit, Einlagerungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004278