Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 7.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:
die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;
die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;
die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;
die Löschung und Verladung der Waren;
die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;
die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);
allfällige andere Erleichterungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40004279