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Art. 7

Fassungen
ab 26.02.1935 — BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute26.02.1935 BGBl. II Nr. 122/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.02.1935BGBl. II Nr. 122/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 7.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden die Tarife, die von den Lagerhäusern von Triest auf die Transitwaren von und nach Österreich anzuwenden sind, einvernehmlich festsetzen und zwar für:

  1. Litera a
    die Manipulation von für Österreich bestimmter Steinkohle;
  2. Litera b
    die Miete der Hangars oder Magazine, die allenfalls für den österreichischen Handel vorbehalten werden;
  3. Litera c
    die Löschung und Manipulation (Überführung, Einlagerung und Abtransport) der Waren, die für die zur Aufnahme von Waren österreichischer Herkunft oder Bestimmung vorbehaltenen Magazine bestimmt sind;
  4. Litera d
    die Löschung und Verladung der Waren;
  5. Litera e
    die Magazingebühren für die provisorische Lagerung der Waren in den Hangars und für die dauernde Einlagerung der Waren in den allgemeinen Magazinen;
  6. Litera f
    die Löschung und Manipulation von Getreide (Spezialtarif);
  7. Litera g
    allfällige andere Erleichterungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004279