Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1934,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 8.
Zwecks Förderung der Entwicklung des Handelsverkehres über Triest wird die italienische Regierung auf Verlangen der österreichischen Regierung wegen Ermäßigung anderweitiger Gebühren oder lokaler Abgaben als der im vorhergehenden Artikel angeführten in Verhandlungen treten oder zwischen den beteiligten Verwaltungen das geeignete Einvernehmen herstellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Dokumentnummer
NOR40004280