Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 2394/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 2394 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Zweiter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz und Flößereigesetz
Artikel IIArtikel römisch zwei
Zu den §§ 20, 21, 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und §§ 16, 17, 21 des Flößereigesetzes.
Dienstrechtliche Vorschriften
Die Vorschriften der §§ 20, 21 und 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und der §§ 16, 17 und 21 des Flößereigesetzes über das Dienstverhältnis der Schiffer, der Schiffsmannschaft, der Floßführer und der Floßmannschaft sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nicht anzuwenden, soweit sie im übrigen Reichsgebiet ihren Inhalt aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich erhalten. Insoweit bleiben die bisher geltenden Vorschriften unberührt. § 20 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes findet keine Anwendung.Die Vorschriften der Paragraphen 20, 21 und 25 des Binnenschiffahrtsgesetzes und der Paragraphen 16, 17 und 21 des Flößereigesetzes über das Dienstverhältnis der Schiffer, der Schiffsmannschaft, der Floßführer und der Floßmannschaft sind in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland nicht anzuwenden, soweit sie im übrigen Reichsgebiet ihren Inhalt aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich erhalten. Insoweit bleiben die bisher geltenden Vorschriften unberührt. Paragraph 20, Absatz 2, des Binnenschiffahrtsgesetzes findet keine Anwendung.
Schlagworte
Angleichungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR12144695
Alte Dokumentnummer
N9193912327I