Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 2394/1939 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 2394 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Zu § 132 des Binnenschiffahrtsgesetzes und § 32 des Flößereigesetzes.
Befähigungsnachweis für Schiffer, Maschinisten und Floßführer
Die in der Ostmark geltenden Vorschriften über die Befähigung von Schiffern, Maschinisten für Binnenschiffe und Floßführern bleiben unberührt. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind an Stelle des § 132 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes und des § 32 Abs. 2 des Flößereigesetzes die bisher in der Ostmark geltenden Strafbestimmungen anzuwenden.Die in der Ostmark geltenden Vorschriften über die Befähigung von Schiffern, Maschinisten für Binnenschiffe und Floßführern bleiben unberührt. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind an Stelle des Paragraph 132, Absatz 2, des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Paragraph 32, Absatz 2, des Flößereigesetzes die bisher in der Ostmark geltenden Strafbestimmungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR12144696
Alte Dokumentnummer
N9193912328I