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Art. 4 Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

Fassungen
01.01.1940 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 2394/1939 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.194031.12.1999 dRGBl. I S 2394/1939 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung zur Einführung des Binnenschiffahrts- und Flößereirechts in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 2394 aus 1939, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1940dRGBl. I S 2394/1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Dritter Abschnitt
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen zum Binnenschiffahrtsgesetz

Artikel römisch vier
Zu § 87 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

Kostenentscheidung im Verfahren über die Bestätigung der Dispache

  1. Absatz eins,Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, bei dem die Verhandlung stattfindet. Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines an dem Verfahren Beteiligten.
  2. Absatz 2,Die Kosten sind von den am Verfahren Beteiligten in dem Verhältnis zu tragen, in dem sie zu den Havereischäden beigetragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegeneinander aufgehoben werden. Das Gericht kann auch einen Beteiligten verurteilen, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, die er durch unbegründete Anträge, Widersprüche, Beschwerden, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Soweit die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese maßgebend.
  3. Absatz 3,Zu den Kosten gehören die Gebühren und Auslagen, die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehen, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
  4. Absatz 4,Ein nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung im Kostenpunkt eingelegter Rekurs ist in der Ostmark vom Gericht erster Instanz als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Angleichungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Gesetzesnummer

10011237

Dokumentnummer

NOR12144697

Alte Dokumentnummer

N9193912329I